Fachanwältin für Arbeitsrecht in Weißenhorn

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Fachgebiet Arbeitsrecht

Schon zu Beginn des Arbeitslebens kommt jeder Mitarbeiter in Kontakt mit dem Arbeitsrecht: beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

Jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer muss sich mit arbeitsrechtlichen Fragen, neuen Gesetzen und Verträgen beschäftigen.

Im Arbeitsleben ergeben sich ständig neue Situationen und Fragestellungen. Sie sollten sich daher bei Fragen und bei Problemen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages, im laufenden Arbeitsverhältnis oder bei Kündigung anwaltlich beraten oder vertreten lassen.

Als erfahrene Fachanwältin für Arbeitsrecht in Weißenhorn bin ich für Sie auf dem neuesten Stand.

ARBEITS
RECHT

Fachanwalt für Arbeitsrecht ist eine Zusatzqualifikation für das Fachgebiet  Arbeitsrecht.

Voraussetzung ist eine Zulassung als Rechtsanwalt und die praktische Erfahrung in einer Vielzahl von Mandaten. Dazu kommt eine Zusatzausbildung in umfangreichen Seminaren.

Um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu bleiben, absolviere ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht regelmäßig Fortbildungen, die ich jedes Jahr bei der Rechtsanwaltskammer nachweise.

Sylvia Mokros

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin

Kanzlei Rechtsanwalt Sylvia Mokros

Rechtsanwaltskanzlei in Weißenhorn

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Sie finden uns in der Altstadt von Weißenhorn, im Landkreis Neu-Ulm

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Typische Rechtsfälle für eine Fachanwältin für Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage zur Regelung Ihrer Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, hat Ihr Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen Ihnen spätestens 1 Monate nach dem Vertragsbeginn Ihnen schriftlich auszuhändigen.

Das Entgelt (Lohn/Gehalt), Urlaub, Arbeitszeit, Arbeitsort Kündigungsfristen sind die wesentlichen Vertragsbedingungen, die zu regeln sind.

Bei Fragen zum Arbeitsvertrag vereinbaren Sie einen Termin.

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag sollte gut verhandelt werden, um Ihre arbeitsrechtlichen Interessen zu schützen. Ein Aufhebungsvertrag kommt auch in Betracht, um Kündigungsfristen einvernehmlich zu verkürzen. In diesem Fall sollten Sie im Blick haben, dass dies zu erheblichen negativen Folgen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld, Leistungen nach SGB III, führen kann. Auch Regelungen zur Urlaubsabgeltung, Abfindung, Abfindungshöhe, Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung, Zeugnis können im Aufhebungsvertrag getroffen werden. Die Höhe der Abfindung ist oft von entscheidender Bedeutung.

Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, lassen Sie diesen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie den Vertag unterschreiben.

Sie kündigen als Arbeitnehmer

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden möchten, sollten Sie Ihre Kündigungsfristen kennen. Haben Sie eine Fortbildungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen, ist zu prüfen, ob Fortbildungskosten bei einer Kündigung zurückzuzahlen wären. Auch bei einer Kündigung im 1. Quartal des Jahres sollte geprüft werden, ob Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlungen zurückzuzahlen wären.

Sie erhalten eine Kündigung / Kündigungsschutzklage

Erhalten Sie eine Kündigung, mit der Sei nicht einverstanden sind, sollen Sie sich kurzfristig beraten lassen. Nur innerhalb der Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Fragen zur Beendigung, Urlaubsansprüchen, Abfindung werden in einer anwaltlichen Beratung besprochen, um zu klären, ob für eine Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten für Sie bestehen.

Es gibt die sogenannte ordentliche Kündigung, bei der die Kündigungsfrist eingehalten wird und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die sogenannte fristlose Kündigung.

Vor allem bei Erhalt einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sollten Sie diese Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, da eine solche Kündigung zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes führt. Auch droht eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit, sodass Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten.

Abmahnung

Bei vertraglichen Pflichtverstößen kann sowohl der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer, die andere Vertragspartei abmahnen.

Eine Abmahnung kann bei dem nächsten gleichartigen Verstoß zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Es sollte daher genau geprüft werden, ob und welches Vorgehen für Sie das Richtige ist. Wenn Sie eine Abmahnung erhielten, lassen Sie sich beraten, um zu klären, ob gegen die Abmahnung eine Gegendarstellung oder andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten.

Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis

Im laufenden Arbeitsverhältnis können Fragen zur Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeit/Arbeitszeitkonto, Schadensersatz eine Rolle spielen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Verdienstabrechnungen sorgfältig monatlich prüfen, denn häufig sind im Arbeitsvertrag Ausschlussfirsten oder Verfallfristen vereinbart. Nach Ablauf dieser Fristen können Sie auch an sich berechtigte Ansprüche nicht mehr geltend machen, wenn Sie diese Fristen nicht einhielten.

Urlaub

Der Urlaub dient der Erholung. Fragen zum Urlaub, wann darf welcher Mitarbeiter Urlaub nehmen. Wann muss der Urlaub beantragt werden. Was mache ich, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird oder genehmigter Urlaub nicht angetreten werden kann.

Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis

Wechselt Ihr Vorgesetzter, gehen Sie in Elternzeit oder ähnliches haben Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, was Sie anfordern müssen. Wenn Sie ein Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis erhielten, sich aber unsicher sind, ob die Beurteilung Ihrer Leistung, Ihres Verhaltens wirklich richtig ist, das Zeugnis vollständig ist, lassen Sie sich beraten. Im Zeugnis wird eine „Zeugnissprache“ verwendet. Fehlen bestimmte Angaben im Zeugnis, ist die Gesamtbewertung letztlich schlechter als eigentlich angegeben.

Ein Zwischenzeugnis oder ein Zeugnis sind Ihre Visitenkarte für Ihre zukünftigen Bewerbungen und sollten daher vollständig und richtig sein.

Teilzeit

Waren Sie bisher in Vollzeit tätig und Ihre Lebensumstände ändern sich und Sie möchten Ihre Arbeitszeit reduzieren, lassen Sie sich zu Ihren Ansprüchen auf Teilzeit beraten. Auch wie und wann Teilzeit beantragt wird, ist entscheidend.

Befristung

Das Arbeitsverhältnis kann befristet vereinbart werden oder auch nur einzelne Vertragsbestandteile. Bei Befristungen, die eine zeitliche Befristung beinhalten, oder eine Befristung mit einem Sachgrund, lassen Sie sich rechtzeitig vor der Beendigung beraten.

Befristungen in Arbeitsverträgen können unwirksam sein. Mit einer Klage gegen die Befristung, einer sogenannten Entfristungsklage kann der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag durchgesetzt werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bei Krankheitszeiten von mehr als 6 Wochen in den letzten 12 Monaten des Arbeitsverhältnisses kann ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden. Häufig wird auch eine Wiedereingliederung über die Krankenkasse in Betracht kommen. Wenn Sie eine Einladung Ihres Arbeitsgerbers zu einem BEM-Gespräch erhalten, lassen Sie sich beraten, um den Fortbestand und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes zu sichern.

Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen genießen eine Sonderkündigungsschutz und haben auch weitere Rechte im Arbeitsverhältnis, wie z.B. Mehrurlaub.

Bei einer Schwerbehinderung sollten Sie bei einer Kündigung auch gegenüber dem Integrationsamt Ihre Rechte wahrnehmen. Liegt Ihr Grad der Behinderung zwischen 30 und unter 50 könne Sie sich gleichstellen lassen, um auch besondere Rechte im Arbeitsverhältnis zu erreichen. Dieser Antrag sollte bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Weisung, Direktionsrecht, Versetzung

Im Wege des Weisungs- oder Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Anordnungen im Arbeitsverhältnis treffen, die nicht so gravierend sind, dass eine Änderungskündigung erforderlich wäre.
Ob eine Versetzung, das bedeutet die Zuweisung einer anderen Arbeit oder die Anweisung eines anderen Arbeitsorts noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, ist eine Frage, die häufig zu Auseinanderstzungen im Arbeitsverhältnis führt.   

Elternzeit

Sie werden Eltern und möchten Zeit mit Ihrem Kind verbringen, dann beantragen Sie Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber. Wann und wie? Lassen Sie sich beraten.
Sie können auch während der Elternzeit weiter arbeiten.

Elterngeld

Elterngeld sind Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz, die Sie für einen bestimmten Zeitraum der Elternzeit unter den gesetzlichen Bedingungen erhalten können. Auch Partnerschaftsmonate können beantragt werden. Elterngeld ist eine Sozialleistung, die Sie finanziell unterstützt, wenn Sie für die Betreuung des Kindes Ihre bisherige Tätigkeit einschränken und geringeres Einkommen erzielen.

Bei Fragen zum Elterngeld, zu Bescheide der Elterngeldstelle lassen Sie sich beraten.

Fortbildungsvereinbarung

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen an, sich fortzubilden. In diesem Zusammenhang werden häufig Fortbildungsvereinbarungen geschlossen, die Sei für eine gewisse Zeitdauer an Ihren Arbeitgeber bindet. Im Fall der Vorzeitigen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses führt dies häufig zur Rückforderung der Fortbildungskosten bzw. Der anteiligen Fortbildungskosten. Sie sollten prüfen lassen, ob die Fortbildungsvereinbarung wirksam ist. Nur bei einer wirksamen Fortbildungsvereinbarung, besteht auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

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Tipp vom Rechtsanwalt

Abfindung bei Kündigung

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber besteht im Grundsatz kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Eine Abfindung kann jedoch vereinbart werden.

Es sollte geprüft werden, ob eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung eingelegt werden soll. Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Häufig werden im Rahmen dieses Kündigungsschutzverfahrens Vergleichsverhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geführt, die auch die Zahlung einer Abfindung beinhalten können.

Es gibt in bestimmten Fällen einen Anspruch Abfindung für den Arbeitnehmer:

  • aus einem Tarifvertrag, aus einem Sozialplan oder einem Nachteilsausgleich
  • bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet.

Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben und Sie rechtliche Hilfe benötigen, sollten Sie sich umgehend nach dem Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten lassen.

Tipp vom Rechtsanwalt

eAU Elektronische Arbeitsunfähigkeit

Auch nach Einführung der Elektronischen Krankschreibung für gesetzlich Versicherte besteht weiterhin die Pflicht für den Arbeitnehmer, unverzüglich beim Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Diese Pflicht bleibt für Arbeitnehmer: Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich Ihre Arbeitsunfähig-keit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzeigen.

Also rufen Sie an, informieren Sie Ihren Arbeitgeber, auf dem Weg, wie es von Ihrem Arbeitgeber vorgegeben ist.

Bei der neuen eAU Elektronische Arbeitsunfähigkeit erfolgt für gesetzlich Versicherte die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit die notwendigen Daten an die Krankenkasse. So erhält Ihr Arbeitgeber Ihre Daten:

Sie haben Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit informiert.

Ihr Arbeitgeber ruft nun die Daten zur Arbeitsunfähigkeit bei elektronisch ab.

Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber nur zum Abruf folgende Daten bereit:

  1. Name des/der Beschäftigten,
  2. Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  3. Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  4. Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  5. Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Der Arbeitgeber kann nur die Daten abrufen, die auch bisher in der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, die zur Vorlage für den Arbeitgeber bestimmt war, abrufen.

Die Krankenkasse stellt nicht den Namen des Arztes und Diagnosen zum Abruf bereit.

Für diesen Abruf ist eine digitale Umstellung bei Ihrem Arbeitgeber notwendig. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, lassen Sie sich bitte vorsorglich vom Arzt die Arbeitsunfähigkeit schriftlich bescheinigen.

Auch bei Streitigkeiten über die Entgeltfortzahlung kann es erforderlich zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arzt anzufordern.

Die eAU gilt nicht die Krankschreibung bei Erkrankung des Kindes, Minijobbern, Reha, Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.